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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Celsion GmbH
1. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Celsion GmbH (nachfolgend „Celsion“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Die Besteller gehören einem ausgewählten Verkehrskreis an und sind daher mit den Produkten, deren Verwendung, Gefahren und den einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen vertraut.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Celsion hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Celsion eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen Celsion und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die Celsion nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
1. Angebote von Celsion sind freibleibend und unverbindlich.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, Wärmeberechnung, Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) sowie sonstige Beschreibungen, Informationen, Spezifikationen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend und dienen lediglich der Beschreibung der Produkte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung.
3. Celsion behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von Celsion unverzüglich an Celsion heraus oder löscht nachweislich die entsprechenden Dateien endgültig, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
4. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Celsion durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder Celsion die Bestellung ausführt, insbesondere Celsion der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Celsion nicht verbindlich. Auftragsänderungen oder Stornierungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Celsion möglich. In diesen Fällen ist Celsion berechtigt, Stornokosten in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswerts bei Standardsystemen und in Höhe von 100 % bei Sondersystemen zu verlangen. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass Celsion kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche von Celsion bleiben unberührt. Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
5. Das Schweigen von Celsion auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
6. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist Celsion berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Celsion maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Celsion. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für nicht wesentliche Abweichungen von den Verwendbarkeitsnachweisen, die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Transportverpackungen oder sonstige Verpackungen sind vom Besteller selbst zu entsorgen.
3. Die Lieferung in Teilen ist zulässig.
4. Die Lieferung erfolgt innerhalb der Republik Österreich frei Bordsteinkante.
5. Celsion ist berechtigt, vom Besteller zu verlangen, dass dieser eine Abnahmeerklärung unterschreibt.
4. Lieferzeit
1. Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Celsion ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Celsion, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig bei Celsion eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Celsion die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger Selbstbelieferung von Celsion, es sei denn, Celsion hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Celsion ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Celsion informiert den Besteller unverzüglich, wenn Celsion von ihrem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück. Im Fall der Selbstabholung durch den Besteller müssen die Produkte bei Celsion innerhalb von drei Werktagen nach Mitteilung im Werk bzw. Auslieferungslager selbst abgeholt werden. Der Besteller hat sicherzustellen, dass bei einer vereinbarten Lieferung an die vorgesehene Verwendungsstelle die Anliefermöglichkeit und der notwendige freie Zugang sichergestellt sind.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Celsion nach Eintritt des Lieferverzugs schriftlich gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Grenzüberschreitende Lieferungen
1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Österreich und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
3. Verzögerungen aufgrund Exportkontrollen setzen Lieferzeiten außer Kraft.
6. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Auslieferungslager und beinhalten keine Versendungs- und Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport insbesondere Lieferung der Produkte ins Ausland, werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen bis zur Verwendungsstelle werden die zusätzlichen Kosten unter Beachtung der Gegebenheiten vor Ort, insbesondere Statik, Aufzüge, Türöffnungen und Stockwerkshöhe, gesondert berechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen. Werden die Abpackungsmengen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Celsion unterschritten, ist Celsion berechtigt, einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu berechnen. Bei einer Änderung der Lieferanschrift werden die Mehrkosten dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von Celsion berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen von Celsion wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist Celsion ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis als Vorkasse netto zu zahlen. Bei Bestandskunden (Bonitätsnachweis erforderlich) sind Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto zu zahlen. Sonstige Rechnungen, insbesondere für Dienstleistungen (Seminare und Vorträge) und Montage sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Celsion über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von Celsion bleiben unberührt.
4. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 3 vor Lieferung, es sei denn, es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der jeweilige Betrag Celsion unwiderruflich gutgeschrieben ist. Der Besteller trägt die infolge der Bezahlung mit Wechseln oder Schecks anfallenden Kosten, insbesondere Wechsel- und Scheckspesen.
7. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Celsion verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 1 und Satz 2 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Celsion weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, Aufstellung oder Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann Celsion den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Insbesondere ist Celsion berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte pro Palette und pro Tag werden auf 6,50 EUR netto pauschaliert. Weitergehende Ansprüche von Celsion bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass Celsion keine oder geringere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn, der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Celsion ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von Celsion gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Celsion nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
4. Angelieferte Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, die die Brandschutzfunktion nicht beeinträchtigen.
8. Mängelansprüche
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und Celsion offene Mängel unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Transportschäden sind sofort schriftlich auf dem Frachtbrief der Spedition zu vermerken. Verborgene Mängel müssen Celsion unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an Celsion schriftlich zu beschreiben. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen außerdem voraus, dass bei Planung, Bau, Montage, Abschluss, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise in den Verwendbarkeitsnachweisen, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet werden.
Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt immer der Besteller.
2. Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge im Sinne der Z 1 kann der Besteller die Behebung des Mangels verlangen, wobei Celsion den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Austausch beheben kann. Erhöhen sich die Mängelbehebungskosten dadurch, dass die Produkte vom Besteller an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurden, ist der durch diese Verbringung entstehende Mehraufwand nicht von Celsion zu tragen. Sind zwei Mängelbehebungsversuche erfolglos geblieben (fehlgeschlagene Nacherfüllung), verweigert Celsion die Mängelbehebung oder ist die Mängelbehebung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig oder dem Besteller unzumutbar, kann der Besteller Preisminderung oder Wandlung begehren. Dasselbe gilt, wenn sich die Mängelbehebung aus Gründen, die Celsion zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
3. Das Recht des Bestellers auf Wandlung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von Celsion zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Recht auf Wandlung des Vertrages ist weiter ausgeschlossen, wenn Celsion den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
4. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung, bei unsachgemäß ausgeführter Inbetriebnahme, Verwendung von für das Produkt nicht empfohlener Komponenten, unsachgemäß ausgeführtem Einbau oder Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
5. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Aufwendungen zur Mängelbehebung sind ausgeschlossen.
6. Celsion leistet nur für ausdrücklich und schriftlich zugesagte Eigenschaften der Produkte Gewähr. Für vom Besteller vorausgesetzte, aber nicht schriftlich mit Celsion vereinbarte Eigenschaften leistet Celsion keine Gewähr. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Gewährleistung für vom Besteller erwartete Einsatzmöglichkeiten der Produkte.
7. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Produkte. Eine Stellungnahme von Celsion zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Celsion in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
9. Haftung von Celsion
1. Celsion haftet außer im Falle von Personenschäden nur für von Celsion durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte und verschuldete Schäden. Den Verschuldensgrad hat der Besteller zu beweisen. Celsion haftet nicht für (Mangel-) Folgeschäden, für Vermögensschäden sowie für Schäden Dritter.
Ersatzansprüche des Bestellers verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in drei Jahren nach Erbringung der Lieferung.
Im von Celsion verschuldeten Verzugsfall wird der Schadenersatz für jede vollendete Woche des Verzuges auf 1 % und insgesamt auf 10 % der Auftragssumme beschränkt. Schadenersatz statt der Leistung wird auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.
Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Nichtaufklärung über negative Sacheigenschaften der Produkte von Celsion sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, Celsion hat zusätzlich schriftlich eine ausdrückliche, gesondert verrechnete entgeltliche Beratung des Bestellers übernommen. Das Gleiche gilt für Ansprüche, die der Besteller damit begründet, dass Celsion den Besteller über eine bestimmte Einsatz- bzw. Verwendungsmöglichkeit nicht informiert hätte; auch solche Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Zweifel gilt, dass Celsion keine Beratung übernommen hat.
2. Für den Fall, dass der Besteller die Produkte von Celsion weiterverarbeitet oder in eine von ihm hergestellte Sache einbaut, gilt Folgendes: Es treffen Celsion weder irgendwelche Untersuchungs-, Aufklärungs- oder Warnpflichten dahingehend, dass die Produkte für die vom Besteller gewählte Art der Weiterverarbeitung bzw. Einbauart geeignet sind, noch haftet Celsion, wenn sich herausstellt, dass dies entgegen der Erwartung des Bestellers nicht der Fall ist.
3. Soweit die Haftung von Celsion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Celsion.
4. Die Bestimmungen gemäß Punkt 8. gelten sinngemäß, wenn der Besteller wegen eines Mangelschadens Ersatzansprüche im Sinne des § 933a ABGB geltend macht.
10. Produkthaftung
1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht verpflichtet sich der Besteller, die Celsion Brandschutzsysteme GmbH von Produkthaftungsansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, der Besteller ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.
2. Wird Celsion aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Celsion für erforderlich und zweckmäßig hält und Celsion hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn, er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche von Celsion bleiben unberührt.
3. Der Besteller wird Celsion unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
11. Höhere Gewalt
1. Sofern Celsion durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird Celsion für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Celsion die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von Celsion nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Unwetter, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer, oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn Celsion bereits im Verzug ist. Soweit Celsion von der Lieferpflicht frei wird, gewährt Celsion etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
2. Celsion ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und Celsion an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird Celsion nach Ablauf der Frist erklären, ob Celsion von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
12. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises im Eigentum von Celsion. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von Celsion nachzuweisen. Der Besteller tritt Celsion schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Celsion nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Celsion zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Celsion bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Celsion gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Celsion unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Celsion zu informieren und an den Maßnahmen von Celsion zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Celsion die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von Celsion zu erstatten, ist der Besteller Celsion zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten sicherungshalber an Celsion ab und verpflichtet sich, diese Abtretung in seiner Buchhaltungs-EDV durch einen ausreichenden Buchvermerk (Kunden-Konto und OP-Liste) ersichtlich zu machen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Celsion nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig oder wirksam sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Celsion zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Celsion abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Celsion im eigenen Namen einzuziehen, allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass (i) das Konto, des Bestellers, auf das die Überweisung erfolgen soll, vor der Gutbuchung im Haben ist und (ii) der Besteller über dieses Haben – auch nach der Gutbuchung - alleine und uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist. Sonst ist der Besteller verpflichtet, den Überweiser dazu zu verhalten, den Betrag direkt an Celsion zu überweisen. Celsion ist daher jederzeit berechtigt, die Sicherungsabtretung entweder selber gegenüber einem Drittschuldner offen zu legen oder dies vom Besteller zu verlangen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an Celsion abzuführen. Celsion kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Celsion nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Celsion abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von Celsion ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und Celsion die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen (siehe dazu auch Punkt 3.).
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist Celsion unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer 5-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat Celsion oder ihren Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben.
6. Die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen, Celsion nicht gehörenden Sachen durch den Besteller wird stets für Celsion vorgenommen. Werden die Produkte mit anderen, Celsion nicht gehörenden Sachen verbunden, so erwirbt Celsion das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verbindung. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Celsion. Für die durch Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. Celsion ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die gesicherte Forderung von Celsion um mehr als 15 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Celsion.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Republik Österreich , räumt der Besteller Celsion hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Celsion unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
13. Geheimhaltung
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen einschließlich technische Zeichnungen, Dokumente, Dateien oder Software, Kenntnisse und Erfahrungen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
14. Schlussbestimmungen
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Celsion möglich.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Celsion gilt ausschließlich das österreichische Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR).
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Celsion und dem Besteller ist der Sitz von Celsion. Celsion ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Celsion ist der Sitz von Celsion, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist deutsch.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.
Celsion GmbH
Graz, Juli 2016