Vorschriftenarchiv

Zur Harmonisierung technischer Regeln und zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten wurde die Bauproduktenrichtlinie erlassen, die seit dem 1. Juli 2013 durch die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) abgelöst wurde. Diese legt u.a. die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten fest. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates.

Das in den letzten Jahren erarbeitete einheitliche europäische Klassifizierungskonzept für den Bereich des Brandschutzes gemäß der ÖNORMEN-Reihe EN 13501 wird für die folgenden Richtlinien und Baustofflisten als Grundlage angewendet.

Auf nationaler Ebene werden die OIB-Richtlinien vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) https://www.oib.or.at/de nach Beschluss in der Generalversammlung zur Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich herausgegeben. Die Gliederung erfolgt gemäß den Grundanforderungen der Bauproduktenverordnung bis auf die Grundanforderung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen". Die einzelnen Bundesländer haben die OIB-Richtlinien in den jeweiligen Bauordnungen als verbindlich erklärt, Abweichungen können je nach länderspezifischen Verordnungen möglich sein und sind entsprechend zu beachten.

Für den Download der aktuell gültigen OIB-Richtlinien verweisen wir auf die Homepage des OIB: https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien

Folgende Richtlinien stehen für die Anforderung „Brandschutz“ zur Verfügung:

OIB-Richtlinie 2 Brandschutz

OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten

OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

Für die Festlegung der Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte in Österreich sind die Baustofflisten ÖA oder ÖE zu berücksichtigen. Die länderspezifischen Baurechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. Liegen noch keine harmonisierten technischen Spezifikationen für Bauprodukte vor und ist somit keine CE-Kennzeichnung möglich, gilt die Baustoffliste ÖA. Für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung gilt die Baustoffliste ÖE.

Für den Download der aktuell gültigen Baustofflisten verwenden Sie bitte folgenden Link auf der Homepage des OIB: https://www.oib.or.at/de/baustofflisten und für weitergehende Informationen https://www.oib.or.at/de/kennzeichnung-und-zulassung-von-bauprodukten/baustofflisten. Anforderungen an vorgeschriebene Sicherheitstechnische Anlagen/Sicherheitseinrichtungen, beispielsweise Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, sind gemäß Elektrotechnikverordnung 2002-ETV 2002 zu berücksichtigen. Für Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen (z.B. in Schulen, Veranstaltungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäusern …) gilt unter anderem die ÖVE/ÖNORM E 8002 mit den Teilen 1 bis 9.

Bitte beachten Sie, dass wir nur Auszüge der Richtlinien für informelle Zwecke verschicken. Für die Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Auszüge der Normen wurden nur für informelle Zwecke aufgeführt.